Satzung des „CSCD – Dachverband deutscher Cannabis Social Clubs“

Präambel

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich, ohne Gewinnabsichten organisieren.
Ziel des „CSCD – Dachverband deutscher Cannabis Social Clubs“ (zukünftig: CSCD) ist es, den Betrieb von CSC zu fördern; die politischen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse der deutschen CSC demokratisch zu bündeln und seine Mitglieder im Dialog mit Politik, Medien oder anderen gesellschaftlichen Interessengruppen zu repräsentieren.
Logo des CSCD - Dachverband deutscher Cannabis Social Clubs

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „CSCD – Dachverband deutscher Cannabis Social Clubs“, wird CSCD abgekürzt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der CSCD wird von seinen Mitgliedern beauftragt, den Betrieb von CSC in Deutschland zu fördern, ihren unkommerziellen Charakter zu stärken und gegen profitorientierte Abgabewege für Cannabisgenussmittel abzugrenzen.
  2. Dazu soll der CSCD:
    • Maßnahmen ergreifen, um die CSC juristisch abzusichern
    • Menschen bei der Gründung und dem Betrieb eines CSC unterstützen
    • einschlägige Informationen sammeln, aufbereiten und veröffentlichen
    • bundeseinheitliche Qualitätsstandards und Best Practices für CSC etablieren
    • die Einhaltung dieser Standards prüfen und zertifizieren
    • Schulungen und Beratungsleistungen erarbeiten und anbieten
    • bundesweite Aufklärungsarbeit von und über CSC betreiben sowie bewerben

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im CSCD können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich den Zielen des CSCD verpflichtet fühlen und insb. den Betrieb von CSC fördern wollen.
  2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
  3. Stimmberechtigt sind ausschließlich die gewählten oder beauftragten Vertreter:innen der juristischen Personen, die Mitglied im CSCD sind.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
    2. Durch Austritt: Der Austritt kann schriftlich mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.
    3. Durch Erlöschen: Wenn die Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Mitglieds nach Mahnung ausbleibt, stellt der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft für dieses Mitglied fest.
    4. Durch Ausschluss: Mitglieder können durch den Vorstand aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Das auszuschließende Vereinsmitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören.
  5. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
  6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliedervollversammlung Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen. Diese natürlichen Personen können an allen Sitzungen beratend teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§4 Vereinsmittel

  1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Einnahmen erzielt der Verein durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Veranstaltungserlöse
    3. Erlöse von Schulungen und Beratungsleistungen
    4. Erlöse durch Prüfung und Zertifizierung von CSC
    5. Spenden
  4. Näheres regeln die Beitrags- und Finanzordnung.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliedervollversammlung (MVV)
  • der Vorstand
  • der Wissenschaftliche Beirat (WB)
  • die Schiedsstelle
  1. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)

    1. Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die MVV eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
    2. Die MVV stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der MVV gehören insbesondere:
      1. die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
      2. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
      3. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
      4. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
      5. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
      6. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
      7. der Erlass der Beitrags- und Finanzordnung
      8. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
      9. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
    3. Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle.
      Die Mitgliedervollversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
    4. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
    5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
    6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
    7. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung des CSCD sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zur MVV zu versenden.
    8. Die Mitgliedervollversammlung ist nicht öffentlich. Die MVV kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
  2. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, drei Vorständen mit besonderem Aufgabenbereich und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
    2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes, von denen eine der/die Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in sein muss.
    3. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes durch die MVV.
    4. Tritt ein Vorstand von seinen Aufgaben zurück, übernehmen die restlichen Vorstandsmitglieder seine Aufgaben provisorisch und berufen unverzüglich eine Mitgliedervollversammlung, um einen neuen Vorstand wählen zu lassen.
    5. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
    6. Der Vorstand kann außerordentliche, nichtöffentliche Sitzungen abhalten, wenn dies die Interessen des CSCD nötig machen. Grund und Ergebnisse dieser Sitzungen sind auf der nächsten regulären Vorstandssitzung den Mitgliedern zu offenbaren.
    7. Vorstandssitzungen sind entscheidungsfähig, wenn mindestens drei Vorstände teilnehmen, von denen einer der/die Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in sein muss.
    8. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
    9. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  3. Der Wissenschaftliche Beirat (WB)

    1. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu acht vom Vorstand benannten natürlichen Personen. Er unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er tut dies insbesondere durch Zurverfügungstellung wissenschaftlicher oder sonstwie sachkompetenter Entscheidungshilfen.
    2. Der WB tagt nichtöffentlich. Er kann einzelne Sitzungen öffentlich machen, wenn dies der Sache dient und keine Datenschutzbestimmungen dem entgegenstehen.
    3. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats scheiden aus diesem aus durch:
      1. Tod
      2. Schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
      3. Abwahl durch den Vorstand
    4. Mitglieder des WB können für ihre Arbeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
  4. Die Schiedsstelle

    1. Die Schiedsstelle besteht aus drei von der Mitgliedervollversammlung ernannten natürlichen Personen. Diese müssen nicht Mitglied des CSCD sein.
    2. Aufgabe der Schiedsstelle ist es, in Konflikten zwischen Vorstand und Mitgliedern des CSCD zu vermitteln und in Mediationsverfahren zu schlichten.
    3. Die Schiedsstelle kann vom Vorstand oder Mitgliedern angerufen werden.
    4. Die Schiedsstelle tagt nichtöffentlich. Sie hört die Beteiligten an und gibt Raum für Gegenrede.
    5. Die Schiedsstelle fällt in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit eine Entscheidung in der Sache. Diese Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich unverzüglich mitzuteilen.
    6. Verfahren und Entscheidungen der Schiedsstelle werden auf der nächsten regelmäßigen Vorstandssitzung oder MVV (je nachdem was früher ist) vom Vorstand vorgestellt.
    7. Entscheidungen der Schiedsstelle sind rechtlich nicht bindend und ersetzen den Rechtsweg nicht.
    8. Mitglieder der Schiedsstelle scheiden aus dieser aus durch:
      1. Tod
      2. Schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
      3. Abwahl durch die Mitgliedervollversammlung
    9. Die Mitglieder der Schiedsstelle können für ihre Arbeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§6 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Anträge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliedervollversammlung bekannt zu geben.
  2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der MVV.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, können ohne gesonderte Beschlussfassung der MVV vom Vorstand umgesetzt werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.
  4. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der MVV.
  5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
    • ENCOD e.v
    • Akzept e.v

Berlin, den 22.10.2022

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